Friedhofsgebührenordnung

Neue Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung 2026

Liebe Gemeinde!
Wir haben unsere Friedhofsordnung und die dazugehörige Gebührenordnung angepasst. Dazu sind wir als Kirchengemeinde verpflichtet. Zusammen mit einem ganzen Team wird auf Zahlen und Nutzungsdaten der Friedhofsfläche und der Kapelle z.B. geschaut,
Pflegeaufgaben und Müllentsorgungskosten und noch vieles mehr.
Wir bitten um Beachtung!                                               
Der Kirchenvorstand

Friedhofsordnung 2026  
(im Gemeindebüro zu Öffnungszeiten einsehbar)

Vieles ist beim Alten geblieben wie z.B. die Ruhezeiten:
§ 9 Ruhezeiten
(1)    Die Ruhezeit für Leichen beträgt
a)    bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b)    bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre

(2)    Die Ruhezeit für Aschen beträgt20 Jahre

§ 14 Rasengrabstätten
Es gibt leichte Veränderungen bei Rasengrabstätten: Hier haben sich die Maße für die Grundplatte verändert:
Bei einer Einzelgrabstätte beträgt das Maß         50 cm x 50 cm
Bei einer Doppelgrabstätte beträgt das Maß     50 cm x 100 cm

§ 19 Grabmale
Es gab leichte Anpassung an die Höhe eines Grabmals:
(3) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte 
Rücksicht zu nehmen. Die Höhe eines Grabmales darf höchstens 1,50m betragen - jeweils von der Erdoberfläche außerhalb der 
Grabstätte gemessen – bei einer maximalen Breite bis 2/3 der 
Grabstättenbreite (maximal eines Doppelgrabes).

§ 20 Allgemeines zur Grabpflege
In Bezug auf den Pflanzenbewuchs gibt es konkretere Angaben:
(4) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf seitlich nicht über die Grabstättengröße hinauswachsen. Das Pflanzen vom Bäumen ist nicht gestattet. Sträucher dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie ihrer Art nach eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten werden. Ansonsten sind sie auf diese Höhe zurückzuschneiden oder zu entfernen.

Friedhofsgebührenordnung 2026  
(im Gemeindebüro zu Öffnungszeiten einsehbar)

§ 7 Gebührentarif 

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten, je Grabstelle: 
1. Wahlgrabstätten 
a) Sarg, für 25 Jahre: ----------------------------------------------------- 1.285,00 € 
b) für jedes Jahr der Verlängerung:--------------------------------------- 51,40 €
c) Kind, für 20 Jahre: ------------------------------------------------------- 680,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------------------------- 34,00 €
e) Urne, für 20 Jahre: -------------------------------------------------------- 790,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------------- 39,50 € 
2. Rasenwahlgrabstätten 
a) Sarg, für 25 Jahre: ----------------------------------------------------- 1.800,00 €
 b) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------------------------- 72,00 €
 c) Urne, für 20 Jahre: ----------------------------------------------  ------- 960,00 €
 d) für jedes Jahr der Verlängerung: ------------------------------------- 48,00 € 

Umwandlung einer Grabstätte in eine pflegefreie Rasengrabstätte - zuzüglich Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr gem. Absatz IV bei Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erworben oder verlängert wurden - je Grabstelle und Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer: 
e) Sarggrabstelle: ------------------------------------------------------------ 25,00 €
f) Urnengrabstelle: ---------------------------------------------------------- 10,00 €

3. Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage 
a) Sarg, für 25 Jahre: -------------------------------------------------- 1.765,00 € 
b) für jedes Jahr der Verlängerung: --------------------------------- 70,60 € 
c) Urne, für 20 Jahre: ----------------------------------------------------- 710,00 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung: -------------------------------------- 35,50 € 

Zu den o.g. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts kommen die Kosten der Namensinschrift gem. Absatz VII Buchstabe d-e hinzu. 

4. Kindergemeinschaftsgrabstätte 
Urne, für 20 Jahre: --------------------------------------------------------- 650,00 €
 
Zu den o.g. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts kommen die Kosten der Namensinschrift gem. Absatz VII Buchstabe d-e hinzu. 

5. Begräbnisstätte „Sternenkinder“:
Für die Inanspruchnahme der Begräbnisstätte wird keine Gebühr für das Nutzungsrecht erhoben.

II. Gebühren für Bestattungen bzw. Beisetzungen: 
Für das Ausheben und Schließen des Grabes sowie für das Auflegen des Grabschmuckes 
a) für eine Erdbestattung ab 6. Lj.: ----------------------------------- 455,00 €
b) für eine Bestattung im Kindergrab: ------------------------------ 180,00 € 
c) für eine Urnenbestattung: ------------------------------------------- 135,00 €
 
III. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammern und der Friedhofskapelle: 
a) Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle, 
je Trauerfeier: ---------------------------------------------------------------- 350,00 € 
b) Gebühr für die Nutzung der Leichenkammer, 
je Nutzungsfall: --------------------------------------------------------------150,00 € 

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr: 
Aus der Friedhofsunterhaltungsgebühr werden die Kosten der laufenden Unterhaltungsmaßnahmen und Pflegeaufwendungen für den Friedhof und seine Einrichtungen finanziert, insbesondere anteilige Personal-, Maschinen-, Verwaltungs- und sonstige Betriebskosten zur Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlagen, die nicht bereits über die Gebühren für die Nutzungsrechte finanziert werden. 
Für ein Jahr - je Grabstelle -: ----------------------------------------------- 19,00 € 

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gilt nur für Nutzungsrechte an Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erworben oder verlängert wurden bis zum Ablauf der Nutzungsdauer (Altfälle). Bei Neuerwerb und ab Verlängerung von Nutzungsrechten nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung wird für diese Grabstätten keine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr mehr erhoben. Die Kosten für die laufende Unterhaltung des Friedhofes sind dann in der Nutzungsgebühr enthalten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann zu Hebungszeiträumen von bis zu drei Jahren zusammengefasst werden. 

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes mit der Zahlung des Gesamtbetrages abgelöst werden.

 

V. Verwaltungsgebühren: 
Verwaltungskostenpauschale für Umschreibung des Nutzungsrechts, Umwandlung der Grabart, Anschriftenermittlung, etc.: ----------- 15,00 € 

VI. Sonstige Gebühren: 
a) Pflege abgeräumter Grabstätten 
(Altfälle ohne Umwandlung) bzw. nicht angelegter Grabstätten ohne Belegung, je Grabstelle u. Jahr: ------------------------------------------- 25,00 € 

b) Grabmalgenehmigung: 
1. stehendes Grabmal inkl. Lfd. Standsicherheitskontrolle: ------- 30,00 €
2. liegendes Grabmal o. Grabeinfassung: ------------------------------ 15,00 € 


VII. Sonstige Entgelte*:
a) Besonderer/zusätzlicher Arbeitsaufwand,
je angef. ½ Arbeitsstunde: ------------------------------------------------- 22,50 € 
b) Abräumen und Einebnen einer Grabstätte,
je angef. ½ Arbeitsstunde: ------------------------------------------------- 22,50 € 
c) Pauschale f. Entsorgungskosten 
(Grabeinfassung/Grabmal): ----------------------------------------------- 25,00 € 
d) Inschrift Gemeinschaftsdenkmal: ---------------------------------- 200,00 € 

* Sofern und soweit der Friedhofsträger der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, wird für die gekennzeichneten Gebührenpositionen zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung erhoben und separat ausgewiesen (z. Zt. 19%).

Friedhofsgebührenordnung Wallinghausen 
mit Stand vom 02.04.26